Bielfeldt Metallbau

AGB für Verbraucher

AGB Bielfeldt Metallbau GmbH
für Verbraucher

 

1. Geltungsbereich

Die Vertragsgrundlage für diesen Auftrag bilden:

a) individuelle Vereinbarungen zwischen uns und dem Verbraucher
b) die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
c) die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Werkverträge und ähnliche Verträge (§§ 631 ff) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.

Die AGB werden schon jetzt auch für alle zukünftigen vertraglichen Beziehungen vereinbart.


2. Angebote, Angebotsunterlagen

Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind stets unverbindlich und freibleibend.
Änderungen unseres Angebots stellen ein neues Angebot dar, welches wiederum von uns angenommen werden muss. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge beziehen sich stets auf die konkrete Anfrage unserer Kunden. Ergänzungen des Leistungsumfangs sind nicht von dem ursprünglichen Angebot umfasst. Die Preise des Angebots gelten nur bei Bestellung der gesamten angebotenen Leistung (Leistungsverzeichnis).

Das Angebot und die Unterlagen dürfen ohne unsere Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlich oder vervielfältigt, noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.

Baugenehmigungen, statische Berechnungen und andere Genehmigungen sind grundsätzlich vom Auftraggeber zu seinen Lasten zu beschaffen.

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Falls nicht ausdrücklich anderes vereinbart, sind Arbeiten anderer Gewerke (z.B. Maurer-, Maler- und Elektroarbeiten) oder andere Nebenarbeiten durch unser Angebot nicht umfasst.
Solche Arbeiten werden von uns zusätzlich berechnet, falls sie zur Durchführung des Auftrags notwendig sind oder auf Verlangen des Auftragsgebers von uns ausgeführt werden.


3. Auftragserteilung, Preisvereinbarung

Der Auftraggeber erteilt den vereinbarten Auftrag auf Grundlage des Angebots unwiderruflich.

Aufträge, für die feste Preise nicht vereinbart sind, werden nach Aufwand abgerechnet. Die Höhe der Stundensätze ergibt sich aus dem Angebot.

Allen Preisangaben ist die am Tage der Rechnungslegung gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

Von dem Auftraggeber gewünschte Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeiten werden mit den tariflichen Zuschlägen gesondert in Rechnung gestellt. Die Höhe dieser Zuschläge wird im Angebot gesondert ausgewiesen.
Unsere Preise basieren auf den Lohn- und Materialkosten zum Zeitpunkt der Auftragserteilung.

Eine Veränderung dieser Grundlagen bedingt eine entsprechende Anpassung (Erhöhung oder Verringerung) der Verkaufspreise, soweit die Leistungen erst zwei Monate nach Vertragsschluss folgen. Der Verbraucher wird hierauf umgehend hingewiesen.


4. Zahlung und Verzug, Teilleistungen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, hat die Zahlung innerhalb von acht Tagen nach Rechnungslegung zu erfolgen, Abnahme vorausgesetzt. Skonti oder andere nicht vereinbarte Abzüge sind nicht zulässig bzw. sind individuell zu vereinbaren.

Montagen, die aus vom Verbraucher zu verantworteten Gründen zusätzlich ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten und nicht im Angebotspreis enthalten. Wird die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu verantworten hat unterbrochen, werden die dadurch entstandenen Mehrkosten dem Verbraucher berechnet.

Wir sind berechtigt, Teilleistungen abzurechnen und Abschlagzahlungen nach Baufortschritt zu verlangen, einschließlich des auszuweisenden darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen. Die Aufstellung muss eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen.

Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, sind Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Bundesbankdiskontsatz zu zahlen. Weiterer Schadensersatz ist nicht ausgeschlossen.

Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen werden sämtliche offenstehende Forderungen sofort fällig. Ferner sind wir berechtigt, nach einer von uns gesetzten Nachfrist von 14 Kalendertagen den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen und Schadensersatzansprüche zu stellen.


5. (Vorzeitige) Lieferung und Montagen, Abnahme

Auskünfte über Liefertermine erteilt nur der Betrieb in Siek. Werden wir durch höhere Gewalt, Störungen im Betriebsablauf, Streik, behördliche Maßnahmen oder andere unabwendbare Maßnahmen behindert, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Montagen erfolgen, sobald die Örtlichkeiten ein ungehindertes Arbeiten zulassen. Gerüste, Anschlüsse für E-Werkzeuge, Strom und Wasser sind soweit nicht anders vertraglich vereinbart, vom Auftraggeber kostenlos bereitzustellen. Der Verbraucher hat unsere Leistungen vor Beschädigungen beim weiteren Baugeschehen zu schützen. Soll bei besonders ungünstiger Witterung weitergearbeitet werden, so ist es Sache des Verbrauchers, die Voraussetzungen für den Fortgang der Arbeiten zu schaffen.

Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Verbrauchers voraus sowie die damit verbundenen erforderliche Klärung der notwendigen technischen Details.
Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, dass die Arbeiten am Bau soweit fortgeschritten sind, dass die Montage ungehindert durchgeführt werden kann.

Die Ausführungsfrist beginnt erst mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung der Arbeiten.

Wir sind zu einer früheren Lieferung als im Angebot berechtigt. Diese kündigen wir innerhalb von 14 Banktagen an. Der Verbraucher ist dann zur Abnahme der Lieferung verpflichtet. Kommt der Verbraucher in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache ab dem Zeitpunkt auf den Verbraucher über, an dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.


6. Abnahme, Gewährleistungen

Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen. Eine Abnahme durch Ingebrauchnahme ist möglich.

Die Mängelgewährleistungsrechte des Verbrauchers richten sich nach den §§634 ff. BGB. Die Verjährungsfrist beträgt bei Bauwerken fünf Jahre und bei beweglichen Sachen zwei Jahre.

Geringe Einfärbungen und Farbunterschiede im Material sind zulässig und stellen keinen Mangel dar.

Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung durch den Verbraucher und/oder durch normalen Verschleiß entstanden sind.


7. Schadenersatz, Haftungsausschluss

Unsere Haftung und/oder die Haftung unserer Erfüllungsgehilfen und/oder gesetzlichen Vertreter für Schäden an Rechtsgütern des Kunden wird hiermit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit sowie Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und/oder grobem Verschulden.


8. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.

Der Verbraucher ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Verbraucher unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Verbraucher ist verpflichtet dem Pfandgläubiger vom Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.


9. Aufrechnung

Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


10. Firmenzeichen

Wir sind berechtigt, an unseren Arbeiten ein Firmen- oder sonstiges Kennzeichen anzubringen.


11. Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen Unternehmer und Besteller nicht berührt.

Die unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Parteien entspricht. Das Gleiche gilt, wenn eine Regelungslücke vorliegen sollte.


12. Anwendbares Recht

Für diese Geschäftsbedingungen und die genannten Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmen und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: Januar 2020 

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