1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Vertragsverhältnisse der Firma Bielfeldt Metallbau GmbH und Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von §310 Absatz 1 BGB („Kunde“ und/der Auftraggeber).
Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
Für die zwischen uns und unseren Kunden getroffenen Vereinbarungen gelten folgende Regelungen in dieser Reihenfolge:
– Individuelle Vereinbarung
– Diese AGB
– Die VOB/B in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung
– Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Werkverträge und ähnliche Verträge (§§631ff) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
2. Angebote, Angebotsunterlagen
Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind stets unverbindlich und freibleibend.
Änderungen unseres Angebots stellen ein neues Angebot dar, welches wiederum von uns angenommen werden muss. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge beziehen sich stets auf die konkrete Anfrage unserer Kunden. Ergänzungen des Leistungsumfangs sind nicht von dem ursprünglichen Angebot umfasst. Die Preise des Angebots gelten nur bei Bestellung der gesamten angebotenen Leistung (Leistungsverzeichnis).
Alle zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie z. B. Zeichnungen, Gewichts- oder Maßangaben sind, soweit nicht ausdrücklich auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet nur annährend maßgebend.
Das Angebot und die Unterlagen dürfen ohne die Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlich oder vervielfältigt, noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
Baugenehmigungen, statische Berechnungen und andere Genehmigungen sind grundsätzlich vom Auftraggeber zu seinen Lasten zu beschaffen.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Falls nicht ausdrücklich anderes vereinbart, sind Arbeiten anderer Gewerke (z.B. Maurer-, Maler- und Elektroarbeiten) oder andere Nebenarbeiten durch unser Angebot nicht umfasst.
Solche Arbeiten werden von uns zusätzlich berechnet, falls sie zur Durchführung des Auftrags notwendig sind oder auf Verlangen des Auftragsgebers von uns ausgeführt werden.
3. Auftragserteilung, Preisvereinbarung
Der Auftraggeber erteilt den vereinbarten Auftrag auf der Grundlage des Angebots unwiderruflich.
Aufträge, für die feste Preise nicht vereinbart sind, werden nach Aufwand abgerechnet. Die Höhe der Stundensätze ergibt sich aus dem Angebot.
Allen Preisangaben ist die am Tage der Rechnungslegung gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
Von dem Auftraggeber gewünschte Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeiten werden mit den tariflichen Zuschlägen gesondert in Rechnung gestellt. Die Höhe dieser Zuschläge wird im Angebot gesondert ausgewiesen.
Unsere Preise basieren auf den derzeitigen Lohn- und Materialkosten zum Zeitpunkt der Auftragserteilung.
Eine Veränderung dieser Grundlagen bedingt eine entsprechende Anpassung (Erhöhung oder Verringerung) der Verkaufspreise, soweit die Leistungen erst zwei Monate nach Vertragsschluss folgen.
4. Zahlung und Verzug, Teilleistungen
Sofern nichts anderes bestimmt ist, hat die Zahlung jeder Rechnung innerhalb von acht Tagen nach Rechnungslegung zu erfolgen. Skonti oder andere nicht vereinbarte Abzüge sind nicht zulässig bzw. individuell zu vereinbaren.
Montagen, die aus vom Auftraggeber zu verantworteten Gründen zusätzlich ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten und nicht im Angebotspreis enthalten. Wird die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu verantworten hat unterbrochen, werden die dadurch entstandenen Mehrkosten dem Auftraggeber berechnet.
Wir sind berechtigt, Teilleistungen abzurechnen und Abschlagzahlungen nach Baufortschritt zu verlangen einschließlich des auszuweisenden darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages.
Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen. Die Aufstellung muss eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen.
Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, sind Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Bundesbankdiskontsatz zu zahlen. Weiterer Schadensersatz ist nicht ausgeschlossen.
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen werden sämtliche offenstehende Forderungen sofort fällig. Ferner sind wir berechtigt, nach einer von uns gesetzten Nachfrist von 14 Kalendertagen den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen und Schadensersatzansprüche zu stellen.
5. (Vorzeitige) Lieferung und Montagen, Abnahme
Auskünfte über Liefertermine erteilt nur der Betrieb in Siek. Der Liefertermin ist ein angestrebtes Datum. Werden wir durch höhere Gewalt, Störungen im Betriebsablauf, Streik, behördliche Maßnahmen oder andere unabwendbare Maßnahmen behindert, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Montagen erfolgen, sobald die Örtlichkeiten ein ungehindertes Arbeiten zulassen. Gerüste, Anschlüsse für E-Werkzeuge, Strom und Wasser sind, soweit nicht anders vertraglich vereinbart, vom Auftraggeber kostenlos bereitzustellen. Der Auftraggeber hat unsere Leistungen vor Beschädigungen beim weiteren Baugeschehen zu schützen. Soll bei besonders ungünstiger Witterung weitergearbeitet werden, so ist es Sache des Auftraggebers, die Voraussetzungen für den Fortgang der Arbeiten zu schaffen.
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus sowie die damit verbundenen erforderliche Klärung der notwendigen technischen Details.
Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, dass die Arbeiten am Bau soweit fortgeschritten sind, dass die Montage ungehindert durchgeführt werden kann.
Die Ausführungsfrist beginnt erst mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung der Arbeiten.
Wir sind zu einer früheren Lieferung als im Angebot berechtigt. Diese kündigen wir innerhalb von 14 Banktagen an. Der Kunde ist dann zur Annahme der Lieferung verpflichtet. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache ab dem Zeitpunkt auf den Kunden über, an dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
6. Mängelrügen, Gewährleistungen
Grundsätzlich gilt für das Gewährleistungsrecht (ggf. ergänzend zu dieser Regelung) die VOB.
Nach der Lieferung ist der Kunde verpflichtet, die Ware anzunehmen und zu prüfen sowie ggf. sichtbare Mängel unverzüglich zu rügen. Werden Mängel nicht gerügt, gilt die Ware als genehmigt und abgenommen.
Zeigen sich versteckte Mängel nach Ingebrauchnahme, müssen diese unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen schriftlich geltend gemacht werden, spätere Beanstandungen solcher Mängel sind ausgeschlossen.
Vor Abnahme und ohne unsere Zustimmung vorgenommene Veränderungen an Lieferungen und Leistungen schließen jeden Anspruch auf Gewährleistung aus. Uns ist Gelegenheit zur Nachprüfung an Ort und Stelle zu geben. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist.
Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber Minderung verlangen.
Eine Haftung für normale Abnutzung oder Verschleiß ist ausgeschlossen.
Ansprüche auf Schadenersatz aufgrund vorliegender Mängel sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aufgrund Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei grobem Verschulden. Außerdem gilt dieser Haftungsausschluss gem. §309 Nr.7 BGB nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Bei Abschluss eines Werkvertrags für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben, verjähren die Mängelansprüche des Bestellers in einem Jahr ab Abnahme.
Die vorgenannte Verjährungsfrist gilt auch bei erfolgsbezogenen Arbeiten an einer beweglichen Sache oder Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür, sofern der Besteller kein Verbraucher (§13 BGB) ist.
Bei Instandsetzungs- und Umbauarbeiten übernehmen wir die Gewährleistung nur für von uns ausgeführten Lieferungen und Leistungen.
Für von uns nicht selbst hergestellte und bearbeitete Teile (z.B. Beschläge, Normtüren, Glas usw.) wird Gewähr nur insoweit übernommen, als sie von den Herstellerwerken aufgrund ihrer Gewährleistungsbedingungen anerkannt wird. Dies gilt auch für Lichtbeständigkeit von Einfärbungen und Eloxalarbeiten. Geringe Eigenfärbungen und Farbunterschiede sind zulässig. Diesbezügliche Mängelrügen sind unverzüglich und vor Beginn der Montage zu erheben. Das Bruchrisiko für sämtliche von uns montierten Gläser trägt unmittelbar nach Einsetzen allein der Auftraggeber. Auch hier gilt der in Abs. 3 dieser Vorschrift genannte Haftungsausschluss mit Einschränkung.
7. Schadenersatz
Unsere Haftung und/oder die Haftung unserer Erfüllungsgehilfen und/oder
gesetzlichen Vertreter für Schäden an Rechtsgütern des Kunden wird hiermit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit sowie Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und/oder grobem Verschulden.
8. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.
Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Besteller ist verpflichtet dem Pfandgläubiger vom Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschl. Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob sie ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
9. Rücktritt vom Auftrag
Tritt der Auftraggeber aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, vom Auftrag zurück, so hat er uns die bis dahin entstandenen Kosten zu vergüten.
10. Aufrechnung
Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
11. Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
12. Firmenzeichen
Wir sind berechtigt, an unseren Arbeiten ein Firmen- oder sonstiges Kennzeichen anzubringen.
13. Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen Unternehmer und Besteller nicht berührt.
Die unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Parteien entspricht. Das Gleiche gilt, wenn eine Regelungslücke vorliegen sollte.
14. Anwendbares Recht
Für diese Geschäftsbedingungen und die genannten Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmen und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Regelung des UN-Kaufrechts CISG.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Siek und Gerichtstand ist Lübeck.
Stand: Januar 2020